Pflichten beim Betrieb einer Klimaanlage

Gültig seit dem 4. Juli 2007

Laut der F-Gase Verordnung (EG) 842/2006 haben Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die fluorierte Treibhausgase∗ als Kältemittel enthalten, zum Schutz der Umwelt nachfolgende Pflichten zu erfüllen:

  • Kälteanlagen ab einer Kältemittelfüllmenge von 3 kg müssen regelmäßig überprüft werden
  • Das Entweichen von Kältemittel aus Lecks muss verhindert und alle Undichtigkeiten so rasch wie möglich beseitigt werden
  • Wartungs-, Installations- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Dichtheitsprüfung sind ausschließlich durch zertifiziertes Personal, gemäß der EG-Verordnung 303/2008 durchzuführen
  • Für jede Kälteanlage gilt es ein Betriebshandbuch mit 5-jähriger Aufbewahrungsfrist zu führen
  • Verstöße gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden

Folgende Prüfungsintervalle sind einzuhalten:

Anlagen mit einer Füllmenge von

3 kg oder mehr alle 12 Monate
30 kg oder mehr alle 6 Monate
300 kg oder mehralle 3 Monate

Folgende Kältemittel gelten als flourierte Treibhausgase:

R23 R407A R419A
R125 R407B R422A
R134a R407C R422D
R152a R410A R427A
R143a R413A R507A
R404A R417A R508A

Verbot des Kältemittels R22:

Das Kältemittel R22 sowie Kältemittelgemische, die dieses enthalten, haben eine ozonschädigende Wirkung. Ihre Verwendung in Neuanlagen ist in Deutschland bereits seit dem 01.01.2000 verboten.

Seit dem 01.01.2010 ist nun kein unverarbeitetes H-FCKW-Kältemittel mehr im Handel erhältlich. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2001 gebaut wurden, darf zu Wartungs- und Reparaturzwecken nur noch wiederverwertetes Kältemittel verwendet werden.

Ab 01.01.2015 tritt das endgültige Verbot für alle H-FCKW- Kältemittel in Kraft. Bestandsanlagen können weiterhin betrieben werden, Eingriffe in den Kältekreislauf sind dann allerdings unzulässig.