Gültig seit dem 4. Juli 2007
Laut der F-Gase Verordnung (EG) 842/2006 haben Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die fluorierte Treibhausgase∗ als Kältemittel enthalten, zum Schutz der Umwelt nachfolgende Pflichten zu erfüllen:
Anlagen mit einer Füllmenge von
3 kg oder mehr | alle 12 Monate |
30 kg oder mehr | alle 6 Monate |
300 kg oder mehr | alle 3 Monate |
R23 | R407A | R419A |
R125 | R407B | R422A |
R134a | R407C | R422D |
R152a | R410A | R427A |
R143a | R413A | R507A |
R404A | R417A | R508A |
Das Kältemittel R22 sowie Kältemittelgemische, die dieses enthalten, haben eine ozonschädigende Wirkung. Ihre Verwendung in Neuanlagen ist in Deutschland bereits seit dem 01.01.2000 verboten.
Seit dem 01.01.2010 ist nun kein unverarbeitetes H-FCKW-Kältemittel mehr im Handel erhältlich. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2001 gebaut wurden, darf zu Wartungs- und Reparaturzwecken nur noch wiederverwertetes Kältemittel verwendet werden.
Ab 01.01.2015 tritt das endgültige Verbot für alle H-FCKW- Kältemittel in Kraft. Bestandsanlagen können weiterhin betrieben werden, Eingriffe in den Kältekreislauf sind dann allerdings unzulässig.